

4 marca 2025
VERFAHREN 42 BEI DER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION – REGELN, ANFORDERUNGEN UND VORTEILE
VERFAHREN 42 BEI DER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION - REGELN, ANFORDERUNGEN UND VORTEILE
Das Verfahren 42 ist ein vereinfachtes Zollverfahren bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union. Es ermöglicht die Mehrwertsteuerbefreiung im Einfuhrland, sofern die Ware für eine innergemeinschaftliche Lieferung bestimmt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Importeur, der Waren z. B. nach Polen einführt, sie aber letztendlich in ein anderes EU-Land verkauft, die Zahlung der Mehrwertsteuer aufschieben kann, bis sie im Bestimmungsland abgerechnet wird.
Wie funktioniert das Verfahren in der Praxis?
Das Verfahren 42 wird hauptsächlich angewendet, wenn Waren in ein EU-Land (z. B. Polen) eingeführt werden, aber ihr endgültiges Bestimmungsland ein anderes EU-Mitgliedsland ist. Der Ablauf ist wie folgt:
Die Ware gelangt nach Polen als erstes EU-Land.
Bei der Zollabfertigung wird die Mehrwertsteuer befreit.
Die Ware wird in ein anderes EU-Land transportiert.
Der Empfänger im Bestimmungsland zahlt die Mehrwertsteuer dort.
Welche Anforderungen muss ein Unternehmen erfüllen?
Um das Verfahren 42 zu nutzen, muss der Importeur bestimmte Bedingungen erfüllen:
Besitz einer EORI-Nummer;
Besitz einer USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer);
Nachweis, dass die Ware in ein anderes EU-Land transportiert wird (Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferung, da die Zollagentur die USt-IdNr. des endgültigen Empfängers in der Zollanmeldung angibt);
Angabe des Käufers in einem anderen EU-Land, der ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist;
Besitz einer polnischen Steuernummer und eines Bankkontos in Polen zur Abrechnung mit dem Finanzamt (falls der Importeur in Polen tätig ist) oder Nutzung einer Steuervertretung, z. B. eines Buchhaltungsbüros.
Vorteile des Verfahrens 42
Keine Zahlung der Mehrwertsteuer im Einfuhrland – Verbesserung der Liquidität;
Möglichkeit, Waren legal in die EU einzuführen, ohne zusätzliche Kosten;
Vereinfachte Buchhaltung – kein späterer Mehrwertsteuer-Rückerstattungsprozess;
Wettbewerbsvorteile – attraktivere Handelsbedingungen für Kunden.
Ablauf des Verfahrens 42
Der Unternehmer meldet Waren zur Einfuhr mit dem Verfahren 42 bei der polnischen Zollabfertigung an.
Er erklärt, dass die Waren in ein anderes EU-Land transportiert werden.
Bei der Zollabfertigung wird keine Mehrwertsteuer gezahlt – diese wird vom Empfänger im Bestimmungsland beglichen.
Die Ware wird an den Käufer in einem anderen EU-Land versandt.
Der Empfänger verrechnet die Mehrwertsteuer gemäß den Regeln der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Verfahren 42 vs. reguläre Einfuhr (Verfahren 40)
Um die steuerliche Optimierung durch das Verfahren 42 besser zu verstehen, lohnt sich ein Vergleich mit der herkömmlichen Einfuhr. Bei einer Standard-Einfuhr mit Zollabfertigung in Polen muss der Importeur Zoll und Mehrwertsteuer entrichten. Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst den Zollwert zuzüglich fälliger Zölle. Die Mehrwertsteuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Entstehung der Zollschuld gezahlt werden.
Im Gegensatz dazu ermöglicht das Verfahren 42 eine Mehrwertsteuerbefreiung im Einfuhrland, was die Liquidität des Unternehmens erheblich verbessert. Die Mehrwertsteuer wird erst im Bestimmungsland durch den Empfänger beglichen, sodass der Importeur die Steuer nicht im Voraus aus eigenen Mitteln finanzieren muss.
Praxisbeispiel
Das Unternehmen X importiert Computerausrüstung aus China nach Polen und verkauft sie weiter nach Deutschland. Dank des Verfahrens 42 muss es keine Mehrwertsteuer in Polen zahlen, was seine Liquidität verbessert. Die endgültige Mehrwertsteuer wird vom Empfänger in Deutschland gemäß den Vorschriften der innergemeinschaftlichen Lieferung beglichen.
Sicherheit der Transaktionen
Um das Verfahren 42 nutzen zu können, muss der Unternehmer bestimmte Bedingungen erfüllen, darunter den Besitz einer EORI-Nummer, einer USt-IdNr. und den Nachweis des Transports in ein anderes EU-Land. Erforderlich sind u. a. eine Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung und Transportdokumente.
Gesetzesänderungen und Updates
Die Vorschriften zum Verfahren 42 können sich ändern. Daher sollten Unternehmen die rechtlichen Entwicklungen regelmäßig überwachen und sich mit Steuerberatern abstimmen, um die Einhaltung der aktuellen Vorschriften sicherzustellen.
Mögliche Risiken
Eine unsachgemäße Anwendung des Verfahrens 42 kann zu rechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafen oder der Nachzahlung der Mehrwertsteuer führen. Daher ist es wichtig, alle Verfahrensanforderungen genau zu erfüllen und die erforderlichen Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung zu erbringen.
Fazit
Das Verfahren 42 ist ein vorteilhaftes Instrument für Unternehmen im internationalen Handel, insbesondere für solche, die Waren nach Polen importieren und sie weiter in andere EU-Länder transportieren. Diese Methode optimiert die mit der Mehrwertsteuer verbundenen Kosten und verbessert die Liquidität, da die Steuerzahlung erst im Bestimmungsland fällig wird.
Um die Vorteile des Verfahrens 42 voll auszuschöpfen, müssen Unternehmen die Vorschriften zur Dokumentation genau einhalten und sich in den relevanten Systemen (z. B. USt-IdNr., EORI) registrieren. Es empfiehlt sich, Steuerberater oder Zollagenturen in Anspruch zu nehmen, die bei den zoll- und steuerrechtlichen Formalitäten in Polen und den Bestimmungsländern unterstützen.
Zusammenfassend ist das Verfahren 42 ein hervorragendes Instrument zur Effizienzsteigerung und Wettbewerbsfähigkeit, erfordert jedoch eine sorgfältige Umsetzung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Unternehmen sollten daher auf eine ordnungsgemäße Dokumentation achten und gesetzliche Änderungen regelmäßig überwachen, um das Verfahren optimal zu nutzen.
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