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9 grudnia 2025

Mehrwertsteueraufschub bei Importen – Verfahren §33a für Unternehmer









Mehrwertsteueraufschub bei Importen – Verfahren §33a für Unternehmer






 

Artikel 33a Mehrwertsteuer – Aufschub der Steuer bei Importen

Artikel 33a des Mehrwertsteuergesetzes ist ein Verfahren, das Unternehmern erlaubt, die Zahlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) beim Import von Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union aufzuschieben. Dank dieses Verfahrens wird die MwSt. in der Steuererklärung des auf den Import folgenden Monats ausgewiesen, anstatt sofort bei der Zulassung der Waren zum Verkehr entrichtet zu werden. Dies ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, die Stahl, Holz, Pellet oder übergroße Ladungen transportieren – es ermöglicht eine bessere Liquiditätsplanung und Konzentration der Mittel auf operative Tätigkeiten.

Gleichzeitig ist das Verfahren anspruchsvoll und risikoreich. Fehler bei der Erfüllung der Anforderungen oder veraltete Dokumente können zur Berechnung von MwSt., Zinsen oder im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Verfahrens durch den Zoll führen. Daher ist es entscheidend, dass jeder Unternehmer die erforderlichen Unterlagen sorgfältig vorbereitet und die Prüfung vor Nutzung von §33a durchführt.

 

Fristen für die MwSt.-Abrechnung bei Importen

Das Verfahren nach §33a erlaubt es Unternehmern, die MwSt. beim Import von Waren außerhalb der EU aufzuschieben, sodass sie nicht sofort bei der Zollabfertigung gezahlt werden muss. Stattdessen wird die Steuer in der eigenen Steuererklärung ausgewiesen. Die Frist zur Abrechnung der MwSt. beträgt vier Monate ab dem Ende des Monats, in dem der Import stattfand. Beispielsweise muss die MwSt. bei Importen im März spätestens Ende Juli erklärt werden. Wichtig ist auch, dass aktuelle Dokumente und Bescheinigungen über das Recht zur Nutzung des Verfahrens vorliegen, da ohne diese der Aufschub nicht möglich ist und Fehler in der Abrechnung zu sofortiger Zahlung der Steuer zuzüglich Zinsen führen können.

 

Voraussetzungen für die Nutzung des Verfahrens nach §33a

Das Verfahren zum Aufschub der MwSt. beim Import steht nur Unternehmern offen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Unternehmen muss in erster Linie ein aktiver Mehrwertsteuerzahler sein und darf keine Rückstände gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung (ZUS) haben. Für die Anwendung von §33a müssen entsprechende Unterlagen beim zuständigen Zoll- und Steueramt eingereicht werden – z. B. Bescheinigungen über die Schuldenfreiheit oder Erklärungen unter strafrechtlicher Verantwortung.

Für polnische Unternehmer bedeutet dies u. a., dass Dokumente vom Zoll und der ZUS vorliegen müssen und korrekt in der vom Amt geforderten Form – papierbasiert oder elektronisch – eingereicht werden. Die Dokumente sind sechs Monate gültig, danach müssen sie erneuert werden, um weiterhin den MwSt.-Aufschub nutzen zu können.

Für ausländische Unternehmen gelten ähnliche Anforderungen: Registrierung im PUESC-System, ggf. Übersetzung der Dokumente durch einen vereidigten Übersetzer, und falls kein Niederlassung in Polen besteht, Einreichung einer Erklärung mit den erforderlichen Angaben und der EORI-Nummer. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird der Zoll die Nutzung des Verfahrens nicht zulassen.

Kurz gesagt, das Verfahren nach §33a bietet erhebliche Flexibilität bei der MwSt.-Abrechnung, kann jedoch nur angewendet werden, wenn alle formalen Anforderungen erfüllt sind und die Dokumentation korrekt ist.

 

Verantwortung und Pflichten im Verfahren nach §33a

Die Nutzung des MwSt.-Aufschubs beim Import erlaubt dem Unternehmer, die Steuer nicht sofort bei der Zollabfertigung zu zahlen, bedeutet jedoch volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben und Dokumente. Bescheinigungen und Erklärungen für §33a sind sechs Monate ab Ausstellung gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss der Unternehmer aktuelle Unterlagen einreichen, um das Verfahren weiterhin nutzen zu können.

Wird die MwSt. fehlerhaft abgerechnet, trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Steuerschuld sowie eventuelle Zinsen. Erfolgt die Zollanmeldung über einen Zollvertreter, kann die Verantwortung geteilt werden, wenn die Dokumentation fehlerhaft erstellt wurde.

Das Verfahren nach §33a ist vorteilhaft, erfordert jedoch von Unternehmern Sorgfalt, Termintreue und volle Einhaltung der Anforderungen des Zoll- und Steueramtes. Unvollständige oder verspätete Dokumente können zur Ablehnung des MwSt.-Aufschubs führen.

Häufig gestellte Fragen zum Verfahren nach §33a

  • 1. Wer kann das Verfahren zum MwSt.-Aufschub nutzen?
    Es können nur Unternehmer teilnehmen, die aktive Mehrwertsteuerzahler sind, keine Rückstände gegenüber ZUS und Finanzamt haben und über alle erforderlichen Bescheinigungen oder Erklärungen verfügen.
  • 2. Wie lange sind Bescheinigungen und Erklärungen gültig?
    Die Dokumente sind sechs Monate ab Ausstellungs- oder Erstellungdatum gültig. Nach Ablauf müssen aktuelle Unterlagen eingereicht werden, um den Aufschub weiterhin nutzen zu können.
  • 3. Befreit das Verfahren von der Verantwortung für die MwSt.?
    Nein. Der Aufschub entbindet nicht von der Verantwortung für die korrekte Steuerberechnung. Der Unternehmer haftet für die korrekte Angabe der MwSt. in der Steuererklärung, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Zinsen. Eine Mitverantwortung kann den Zollvertreter betreffen, wenn er die Anmeldung durchgeführt hat.
  • 4. Wie oft müssen die Dokumente aktualisiert werden?
    Alle sechs Monate muss der Unternehmer aktuelle Bescheinigungen oder Erklärungen beim zuständigen Zoll- und Steueramt einreichen.
  • 5. Gilt das Verfahren für alle Warentypen?
    Ja, §33a kann für verschiedene importierte Waren angewendet werden, einschließlich Stahl, Holz, Pellet, übergroße Ladungen oder Straßentransporte, vorausgesetzt, die Dokumentation ist vollständig und korrekt.
  • 6. Was passiert, wenn ein Unternehmer die Anforderungen nicht erfüllt?
    Bei Nichterfüllung kann das Amt die Anwendung des Verfahrens verweigern. Die MwSt. muss dann wie üblich bei der Zollabfertigung gezahlt werden, und der Unternehmer trägt Verantwortung für Verzögerungen oder Fehler in der Dokumentation.
  • Bereitet PKS International CARGO S.A. die Unterlagen für §33a vor?
    Nein. Unsere Aufgabe besteht darin, Zollanmeldungen mit der Kennzeichnung §33a zu öffnen und zu bearbeiten. Der Kunde selbst stellt sicher, dass alle erforderlichen Dokumente für die Prüfung durch das Amt vorliegen, üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Buchhalter oder der für die MwSt.-Abrechnung zuständigen Firma.